Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Starke+Reichert Schweiz AG

1.    Allgemeines

1.1.    Die Starke+Reichert Schweiz AG (nachfolgend S+R genannt) bietet Dienstleistungen aller Art bei der Digitalisierung von Geschäftsprozessen, bei der elektronischen Archivierung von Dokumenten sowie im Vertrieb und Support/Consulting von Softwarelösungen an. Sie verkauft insbesondere Lizenzen an Software der deutschen Schwestergesellschaft in Verbindung mit Software-Wartungsverträgen und bietet sämtliche Dienstleistungen an, die damit in Zusammenhang stehen, wie Installation, kundenindividuelle Einrichtung, Erweiterung/Modifikation, Beratung, Schulung etc.

1.2.    Für die Vertragsparteien ist ausschliesslich verbindlich, was schriftlich in individuellen Verträgen, in Auftragsbestätigungen oder in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden ist.

2.    Geltungsbereich

2.1.    Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf das gesamte Vertragsverhältnis der Parteien, insbesondere auf die oberwähnten Nutzungslizenzen, auf Installation, Konfiguration, Beratung, Schulung sowie Wartung der Software, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2.2.    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind massgebend für sämtliche Verträge der S+R. Durch Unterzeichnung des Kunden erlangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geltung für sämtliche Verträge zwischen den Parteien, auch für allfällige früher abgeschlossene Vereinbarungen.

3.    Lieferung und Leistung

3.1.    Die Lieferung umfasst die gemäss dem Individualvertrag bzw. Offerte und entsprechender Auftragsbestätigung bestimmte Software mit entsprechender Benutzerdokumentation inklusive deren Installation vor Ort beim Kunden. Die Lieferung erfolgt an den Erfüllungsort.

3.2.    Falls separat vereinbart, erstellt S+R für den Kunden spezifisch individuelle Anpassungen oder Erweiterungen/ Modifikationen der Standardprogramme und installiert diese vor Ort oder remote/per Fernzugriff. Alternativ können die Programme auch remote in einer Cloud installiert und eingerichtet werden.

3.3.    In Fällen höherer Gewalt oder anderweiten, von S+R nicht zu vertretenden Ereignissen (einschliesslich Streik und Aussperrung) verlängern sich allfällig vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen entsprechend.

3.4.    S+R ist berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung von Dritten erbringen zu lassen.

3.5.    S+R installiert die Software vor Ort oder remote gegen Vergütung nach Aufwand. Der Kunde schafft rechtzeitig die Installationsvoraussetzungen (unabhängig davon, ob on premise oder in der Cloud installiert werden soll) und stellt insbesondere das ggf. erforderliche lokale Netz (bei on premise Installation) bereit. Der Kunde wird den erfolgreichen Abschluss der Installation gegenüber S+R schriftlich bestätigen.

3.6.    Alle Unterstützungsleistungen (insbes. Installation, Einrichtung, Konfiguration, Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden gesondert vergütet, und zwar nach Aufwand, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3.7.    Jeder Vertragspartner benennt einen Projektleiter. Diese können Entscheidungen in fachlicher, aber nicht in kommerzieller Hinsicht treffen. Der Projektleiter von S+R soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Projektleiter des Kunden steht S+R für notwendige Informationen zur Verfügung. S+R ist verpflichtet, diesen einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.

3.8.    Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Installation fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht. Für jedes Programm muss mindestens ein Mitarbeiter in einem Lehrgang geschult werden.

3.9.    Will der Kunde seine Anforderungen ändern (was Erweiterungen umfasst), ist S+R verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für S+R zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf den Vertrag auswirkt, kann S+R eine angemessene Anpassung des Vertrages, insbes. die Erhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung der Termine, verlangen. Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform.

4.    Nutzungsrechte (Lizenzen)

4.1.    Nach Bezahlung der einmaligen Lizenzgebühr und Abschluss des obligatorischen, initialen Wartungsvertrages darf der Kunde die Software (Standardprogramme) im Individualvertrag oder der Auftragsbestätigung festgehaltenen Umfang für eigene Zwecke nutzen. Das Nutzungsrecht ist nicht-ausschliesslich.

4.2.    Die für den Kunden erstellten individuellen Anpassungen, Erweiterungen/Modifikationen von Standardprogrammen dürfen von diesem im selben Umgang genutzt werden, wie die Standardprogramme.

4.3.    Will der Kunde den vereinbarten Benutzungsumfang erhöhen, zahlt er denjenigen Aufpreis, der dafür in der dann gültigen Preisliste von S+R vorgesehen ist.

4.4.    Die Weiterveräusserung der Softwarelizenz an Dritte durch den Kunden ist nicht gestattet.

4.5.    Alle kundenindividuellen Anpassungen des Standardprogramms werden nur in ausführbarer Form geliefert. Eine Benutzerdokumentation wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Im letzteren Fall gilt: Ergeben sich aus den Anpassungen, Modifikationen/Erweiterungen Auswirkungen auf die Benutzerdokumentation der Standardprogramme, werden diese nicht darin integriert, sondern gesondert dargestellt.

5.    Geistiges Eigentum

5.1.    Der Kunde anerkennt, dass die Software samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen in sämtlichen Versionen urheberrechtlich geschützt und Betriebsgeheimnisse von S+R bzw. der Vorlieferanten sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die Software vor missbräuchlicher Nutzung geschützt wird.

5.2.    Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu Sicherungszwecken und als Ersatz erstellen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation ausschliesslich für den eigenen Gebrauch vervielfältigen.

6.    Wartung und Pflege der Software

6.1.    Die Pflege und Wartung umfasst gegen eine pauschale Vergütung die Bereitstellung von weiterentwickelten Versionen der Standardprogramme, die Fehlerbeseitigung und die telefonische Unterstützung bei Fragen der Handhabung der Programme. Die Pflege und Wartung beginnend zum 1. Tag des der Installation bzw. der Lieferung der Standardsoftware nachfolgenden Monats. Alle weiteren Leistungen werden gesondert vergütet.

6.2.    S+R leistet telefonische Unterstützung während der üblichen Geschäftszeiten, und zwar nur an solche Mitarbeiter des Kunden, die als Systembetreuer von S+R benannt und entsprechend geschult worden sind.

6.3.    Programmfehler sind Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach den Vorgaben von S+R für die jeweils aktuelle Version haben sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen.

6.4.    Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung und zur telefonischen Unterstützung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Standardversion der Programme. Sie endet für eine alte Version drei Monate nach Freigabe einer weiterentwickelten Version.

6.5.    S+R verpflichtet sich, weiterentwickelte Standardversionen einschliesslich der dazugehörenden Dokumentation zum Download bereit zu stellen. Dies gilt nicht für Erweiterungen, die S+R als neue Programme gesondert anbietet. Der Kunde wird weiterentwickelte Versionen unverzüglich einsetzen.

6.6.    Falls der Hersteller für eines der von S+R zu pflegenden Programme eine weiterentwickelte Version freigibt, wird S+R nach deren Verfügbarkeit überprüfen, ob diese mit den anderen von S+R gelieferten Programmen ordnungsgemäss zusammenwirkt, und diese im positiven Fall freigeben. Anderenfalls wird S+R sich bemühen, von den anderen Herstellern eine kompatible neue Version von deren Programmen zu erhalten.

6.7.    Für von S+R gelieferte Programme, für die deren Hersteller keine neuen Versionen im Rahmen von Pflege, sondern von Zeit zu Zeit neue Generationen zum Kauf anbieten, übernimmt S+R keine Pflege. Wenn ein Hersteller eine neue Generation freigibt, wird S+R darauf hinwirken, dass die Hersteller der zu pflegenden Programme eine zu dieser kompatiblen Version von ihren Programmen entwickeln und bereitstellen.

6.8.    Können alle zu pflegenden Programme auf einem neuen kompatiblen Stand eingesetzt werden, werden sie nur noch auf dieser Grundlage weiterentwickelt.

6.9.    Der Kunde wird dafür sorgen, dass seine Hardware (oder die Cloudinfrastruktur) sowie diejenigen Programme, die er nicht von S+R oder zwar von S+R, aber ohne Pflege bezogen hat, jeweils den technischen Stand haben, den die zu pflegenden Programme erfordern. S+R wird den Kunden frühzeitig davon unterrichten, ab wann welcher technische Stand für die Pflegeleistungen erforderlich wird.

6.10.    Wenn der Kunde diesen Stand nicht schaffen will, werden die Vertragspartner vereinbaren, unter welchen Bedingungen es möglich ist, die Einsatzbereitschaft der Programme aufrecht zu halten.

6.11.    S+R ist verpflichtet, weiterentwickelte Versionen bereitzustellen, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Programme massgeblicher Regelungen dies erfordern. Durch die Pflegevergütung nicht abgedeckt ist die Einbeziehung von Änderungen, die sich nur durch mindestens teilweise Neuprogrammierung der betroffenen Programme realisieren lässt. In diesem Fall kann S+R eine angemessene zusätzliche Vergütung verlangen.

6.12.    Fernbetreuung/-wartung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) kann, soweit technisch möglich, durchgeführt werden, wenn der Kunde die dafür notwendigen Einrichtungen besitzt. Der Kunde wird dafür in Abstimmung mit S+R einen Anschluss an ein Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Der Kunde trägt die anfallenden Leitungskosten.

6.13.    Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens S+R erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. S+R wird den Kunden über die durchgeführten Massnahmen informieren.

6.14.    Wenn Daten zum Zwecke der Mängelsuche oder der Restaurierung an S+R übertragen werden, wird S+R alle technischen und organisatorischen Massnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden gesondert vereinbart.

6.15.    Die Wartung bzw. die Pflege kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit.

6.16.    Solange eine Pflegevereinbarung für Standardprogramme besteht, wird S+R auch die dazugehörenden Modifikationen/ Erweiterungen und Individualprogramme gegen Vergütung nach Aufwand pflegen.

6.17.    Wenn die Pflege von Modifikationen/Erweiterungen gegen pauschale Vergütung vereinbart wird, gilt: Es werden die Pflegeleistungen wie für Standardprogramme erbracht. Die Pauschale deckt auch die Übertragung von Modifikationen und Erweiterungen in weiterentwickelte Versionen der Standardprogramme ab. Die Pflege von Modifikationen/Erweiterungen kann seitens des Kunden unabhängig von der für die Standardprogramme gekündigt werden.

7.    Vergütung / Zahlungen

7.1.    Massgebend sind die Preise gemäss Auftragsbestätigung und/oder Individualvertrag, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

7.2.    Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von S+R. S+R kann nach Erbringung jeder einzelnen Unterstützungsleistung Rechnung stellen.

7.3.    Die einmalige Lizenzgebühr wird wie folgt fällig:

  • 2/3 bei der Vertragsunterzeichnung
  • 1/3 innert 10 Tagen nach Beendigung der Installation

Erstreckt sich die Installation über mehrere Monate, wird die monatlich erbrachte Installations-Dienstleistung monatlich in Rechnung gestellt.

7.4.    Die pauschale monatliche Vergütung für die Pflege und Wartung der Standardprogramme wird entsprechend dem vereinbarten Benutzungsumfang berechnet. Sie wird erhöht, sobald sich dieser vergrössert. Die pauschale Vergütung für die Wartung und für die Pflege ist vertragsjährlich im Voraus zu zahlen. Der Kunde kann sie auch halbjährlich mit einem Zuschlag von 5 %, vierteljährlich mit einem Zuschlag von 10 % oder monatlich mit einem Zuschlag von 12 % zahlen.

7.5.    S+R ist berechtigt, mit Wirkung vom Vertragsjahr an diejenige Vergütung zu verlangen, die S+R bei Abschluss neuer Verträge gemäss Preisliste verlangt. Erhöhungen über 5 % hinaus müssen drei Monate vorher angekündigt werden.

7.6.    Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann S+R die Vergütung des Mehraufwands verlangen.

7.7.    Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde kann Rechnungen über Unterstützungs-leistungen nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten. S+R wird ihn bei Rechnungsstellung darauf hinweisen.

8.    Zusätzliche Bedingungen für sonstige Dienstleistungen

8.1.    Alle Dienstleistungen (z.B. Einarbeitung, Konfiguration, Beratung, Betreuung usw.) werden zu den im Auftrag vereinbarten Stundensätzen gesondert vergütet. Sollten sich während der Dauer der Dienstleistungen die für die Kalkulation der Vergütung massgebenden Kostenfaktoren (Lohn usw.) ändern, ist S+R berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen werden gesondert berechnet.

9.    Gewährleistung

9.1.    S+R sichert dem Kunden zu, dass die Software mit Sorgfalt entwickelt und geprüft worden ist und somit keine Mängel aufweisen sollte, die ihren Wert oder ihrer Tauglichkeit zum vertragsgemässen Gebrauch erheblich mindern oder aufheben. Der Kunde anerkennt, dass Funktionsstörungen der Software auch bei grösster Sorgfalt nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und dass die 100%-ige ununterbrochene Funktionsfähigkeit nicht gewährleistet werden kann. Für den Fall, dass die Software Fehler aufweisen sollte, erhält der Kunde während zwölf Monaten seit Lieferung der Software kostenlose Nachbesserung.

9.2.    Zur Wahrung der Mängelrechte hat der Kunde die erhaltene Software unmittelbar nach Lieferung und Installation zu prüfen. Treten bei vertragsmässiger Benutzung Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen unmittelbar zu melden, und zwar auf Verlangen von S+R schriftlich.

9.3.    Voraussetzung für alle Ansprüche gegen S+R ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.

9.4.    Der Kunde hat S+R im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere bei Mängeln eines Programms dieses auf Wunsch von S+R, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmassnahmen oder Ersatzlieferungen, die S+R bereitstellt, einzuspielen.

9.5.    S+R hat Mängel durch Korrekturen (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung in angemessener Frist zu beseitigen. S+R wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Korrektur bereitstellen. Andere Mängel brauchen erst zu dem Zeitpunkt beseitigt zu werden, zu dem der jeweilige Hersteller das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. S+R wird sich auch für solche Mängel beim jeweiligen Hersteller um Umgehungslösungen bemühen.

9.6.    Der Anspruch auf Nachbesserung erlischt für solche Software, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für die Störung nicht ursächlich ist.

9.7.    S+R kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit S+R auf Grund einer Mängelmeldung (über die telefonische Unterstützung nach hinaus) tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.

10.    Haftung

10.1.    Ansprüche gegen S+R (einschliesslich deren Erfüllungsgehilfen) auf Ersatz von Vermögensschäden oder von vergeblichen Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund –, die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall je Schadensfall begrenzt auf:

  • CHF 25'000.– bei einem Auftragswert weniger als CHF 12'500.–,
  • CHF 50'000.– bei einem Auftragswert von mehr als CHF 12'500.–,
  • aber höchstens CHF 50'000.–,
  • den Auftragswert, wenn dieser mehr als CHF 50'000.– beträgt.

10.2.    Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Bei Verletzungen von Pflichten in der Pflegephase sind Schadensersatzansprüche je Schadensfall auf die in demjenigen Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entsteht. Der Kunde kann bei Abschluss des Vertrags eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen.

10.3.    Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebs-haftpflichtversicherung von S+R gedeckt sind und der Versicherer zahlt. S+R verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten.

11.    Geheimhaltung

11.1.    Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.

11.2.    S+R darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

12.    Schlussbestimmungen

12.1.    Sämtliche vertraglichen Abreden zwischen den Parteien inklusive allfälliger Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform.

12.2.    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch die gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen oder vertraglichen Zwecken am nächsten kommt.

12.3.    Das Vertragsverhältnis untersteht ausschliesslich dem Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

12.4.    Für sämtliche Streitigkeiten, die aus diesem Vertragsverhältnis entstehen, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand ausdrücklich den Sitz von S+R, aktuell Zug ZG, Schweiz.

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